Kanzlei Kaiser

Sind sie schuldlos in einen Unfall verwickelt worden, ist die gegnerische Versicherung zur Übernahme Ihrer Anwaltskosten verpflichtet.

In diesem Fall rechnen wir direkt mit der Versicherung ab. Sind Sie selbst schuld am Unfall zahlt Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben, i.d.R. den Anwalt. Häufig ist eine Verkehrsrechtschutzversicherung in einer Rechtschutzversicherung enthalten.

Sind komplexe Fragen zu klären, sind Sie unsicher oder ist die Schuldfrage unklar ist der Weg zum Anwalt unvermeidlich.

Natürlich können Sie, wenn Sie es sich zutrauen und die Zeit dafür aufbringen, die Schadenregulierung mit der Versicherung auch selbst in die Hand nehmen. Aber Vorsicht, die Versicherungen versuchen häufig, um Kosten zu sparen, vorzuschreiben an wen Sie sich zu wenden haben. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie als Geschädigter sind Herr des Verfahrens und haben die freie Wahl der Partner ihres Vertrauens. 

Mittlerweile wird, auf Grund der aggressiven Vorgehensweise der Versicherungen, von vielen Experten empfohlen, dass die Geschädigten mit der Versicherung persönlich keinen Kontakt mehr aufnehmen sollten und stattdessen direkt einen Rechtsanwalt mit der Versicherungsabwicklung beauftragen.

Dies erscheint der sicherste und, da es häufig um viel Geld geht, auch der wirtschaftlich sinnvollste Weg zu sein.

 

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einem Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 - 1000 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
  2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
  3. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges die die Tatsache eines Autounfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
  6. Sie haben das Recht, Ihr Auto in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
  7. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
  8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständigen durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschalten wird.
  9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

Kanzlei Kaiser / Saint-Priest-Str. 21 /  63165 Mühlheim am Main / Telefon: 06108 90 80 82

 

Rechtsanwalt Marcel Kaiser
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